Welche Unterlagen nötig sind – und ob der Einsatz überhaupt zulässig ist – hängt davon ab, wo der vorübergehende Schutz erteilt wurde. Wir klären das je Mitarbeiter vorab.
Wichtig: Der vorübergehende Schutz in einem anderen EU-Staat erlaubt nicht automatisch die Arbeit in Deutschland. Das muss vorab bestätigt werden – über die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde. Bitte legen Sie uns je Mitarbeiter den entsprechenden Nachweis vor.
Organisatorische Unterstützung und Buchführung gem. § 6 Nr. 4 StBerG. Keine Rechts- oder Steuerberatung; rechtliche Bewertungen trifft Ihr Rechtsanwalt, steuerliche Ihr Steuerberater.
Für die Sozialversicherung genügt die A1-Bescheinigung von dort. Das Recht, in Deutschland zu arbeiten, folgt daraus aber nicht automatisch – es ist vorab gesondert zu bestätigen.
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Tätigkeit; bei § 24 AufenthG die Titelkopie mit Erwerbstätigkeits-Vermerk; bei Schutz in FI/EE die A1 und den Nachweis der Arbeitszulässigkeit in Deutschland.