Unsere Leistungen

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Bau-Finanzbuchhaltung

Laufende und vorbereitende Buchhaltung für Bauunternehmen (§ 6 Nr. 4 StBerG) – ordentlich, digital und jederzeit nachvollziehbar.

Was wir für Sie übernehmen

Die endgültige Steuererklärung und Festschreibung erfolgt durch den Steuerberater – wir liefern die saubere Grundlage.

Warum Bau-Finanzbuchhaltung anders ist

Die Buchhaltung im Baugewerbe unterscheidet sich deutlich von anderen Branchen. Bauleistungen zwischen Unternehmern unterliegen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) – die Umsatzsteuer wird nicht vom Leistenden, sondern vom Empfänger abgeführt. Wer das falsch bucht, zahlt entweder doppelt oder gerät bei der nächsten Prüfung in Erklärungsnot. Wir kontieren jede Eingangs- und Ausgangsrechnung von Anfang an korrekt nach § 13b, § 48 und Reverse-Charge.

Hinzu kommen Abschlags- und Schlussrechnungen, Sicherheitseinbehalte, Bürgschaften und die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Wir führen die offenen Posten (OPOS), gleichen Zahlungseingänge mit den Baustellen ab und liefern Ihnen jederzeit eine aktuelle BWA – die Grundlage, um zu sehen, welche Baustelle wirklich Gewinn bringt. Am Ende übergeben wir dem Steuerberater eine saubere, festschreibungsreife Buchhaltung.

E-Rechnung: was ab 2027 gilt

Seit dem 01.01.2025 muss jedes inländische Unternehmen elektronische Rechnungen im strukturierten Format (XRechnung oder ZUGFeRD) empfangen und revisionssicher archivieren können – das betrifft Ihre Baufirma bereits heute. Ab dem 01.01.2027 kommt die Ausstellungspflicht für Betriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab dem 01.01.2028 für alle übrigen Unternehmen unabhängig vom Umsatz. Eine PDF-Rechnung per E-Mail gilt dann im B2B-Geschäft nicht mehr als Rechnung.

Wir richten den Rechnungseingang so ein, dass strukturierte Rechnungen direkt in DATEV laufen, und stellen Ihre Ausgangsrechnungen rechtzeitig um. Für Bauleistungen wichtig: Auch die E-Rechnung braucht alle Pflichtangaben nach § 14 UStG und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG – fehlt er, gefährdet das den Vorsteuerabzug Ihres Kunden und damit die Zahlung.

Aufbewahrungsfristen

Buchungsbelege – Rechnungen, Quittungen, Zahlungsnachweise – müssen seit dem 01.01.2025 nur noch 8 statt 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB, geändert durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz). Für Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventare und die zugehörigen Organisationsunterlagen bleibt es bei 10 Jahren. Die Arbeitszeitnachweise nach § 17 MiLoG haben mit 2 Jahren eine eigene, deutlich kürzere Frist. Wir legen die digitale Ablage von Anfang an so an, dass bei einer Prüfung nichts gesucht werden muss.

Fragen? Schreiben Sie uns – auf Ihrer Sprache.

Häufige Fragen

Was ist vorbereitende Buchhaltung nach §6 Nr.4 StBerG?

Wir erfassen und kontieren Ihre Belege in DATEV; den steuerlichen Abschluss erstellt der Steuerberater.

Arbeiten Sie mit DATEV?

Ja, die Buchhaltung läuft vollständig digital über DATEV.

Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?

Empfangen müssen Sie sie bereits seit dem 01.01.2025. Ausstellen müssen Betriebe mit über 800.000 € Vorjahresumsatz ab dem 01.01.2027, alle übrigen ab dem 01.01.2028.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Buchungsbelege 8 Jahre, Jahresabschlüsse und Inventare 10 Jahre, Arbeitszeitnachweise nach § 17 MiLoG 2 Jahre.

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