Laufende und vorbereitende Buchhaltung für Bauunternehmen (§ 6 Nr. 4 StBerG) – ordentlich, digital und jederzeit nachvollziehbar.
Die endgültige Steuererklärung und Festschreibung erfolgt durch den Steuerberater – wir liefern die saubere Grundlage.
Die Buchhaltung im Baugewerbe unterscheidet sich deutlich von anderen Branchen. Bauleistungen zwischen Unternehmern unterliegen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) – die Umsatzsteuer wird nicht vom Leistenden, sondern vom Empfänger abgeführt. Wer das falsch bucht, zahlt entweder doppelt oder gerät bei der nächsten Prüfung in Erklärungsnot. Wir kontieren jede Eingangs- und Ausgangsrechnung von Anfang an korrekt nach § 13b, § 48 und Reverse-Charge.
Hinzu kommen Abschlags- und Schlussrechnungen, Sicherheitseinbehalte, Bürgschaften und die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Wir führen die offenen Posten (OPOS), gleichen Zahlungseingänge mit den Baustellen ab und liefern Ihnen jederzeit eine aktuelle BWA – die Grundlage, um zu sehen, welche Baustelle wirklich Gewinn bringt. Am Ende übergeben wir dem Steuerberater eine saubere, festschreibungsreife Buchhaltung.
Wir erfassen und kontieren Ihre Belege in DATEV; den steuerlichen Abschluss erstellt der Steuerberater.
Ja, die Buchhaltung läuft vollständig digital über DATEV.