Laufende und vorbereitende Buchhaltung für Bauunternehmen (§ 6 Nr. 4 StBerG) – ordentlich, digital und jederzeit nachvollziehbar.
Die endgültige Steuererklärung und Festschreibung erfolgt durch den Steuerberater – wir liefern die saubere Grundlage.
Die Buchhaltung im Baugewerbe unterscheidet sich deutlich von anderen Branchen. Bauleistungen zwischen Unternehmern unterliegen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) – die Umsatzsteuer wird nicht vom Leistenden, sondern vom Empfänger abgeführt. Wer das falsch bucht, zahlt entweder doppelt oder gerät bei der nächsten Prüfung in Erklärungsnot. Wir kontieren jede Eingangs- und Ausgangsrechnung von Anfang an korrekt nach § 13b, § 48 und Reverse-Charge.
Hinzu kommen Abschlags- und Schlussrechnungen, Sicherheitseinbehalte, Bürgschaften und die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Wir führen die offenen Posten (OPOS), gleichen Zahlungseingänge mit den Baustellen ab und liefern Ihnen jederzeit eine aktuelle BWA – die Grundlage, um zu sehen, welche Baustelle wirklich Gewinn bringt. Am Ende übergeben wir dem Steuerberater eine saubere, festschreibungsreife Buchhaltung.
Seit dem 01.01.2025 muss jedes inländische Unternehmen elektronische Rechnungen im strukturierten Format (XRechnung oder ZUGFeRD) empfangen und revisionssicher archivieren können – das betrifft Ihre Baufirma bereits heute. Ab dem 01.01.2027 kommt die Ausstellungspflicht für Betriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab dem 01.01.2028 für alle übrigen Unternehmen unabhängig vom Umsatz. Eine PDF-Rechnung per E-Mail gilt dann im B2B-Geschäft nicht mehr als Rechnung.
Wir richten den Rechnungseingang so ein, dass strukturierte Rechnungen direkt in DATEV laufen, und stellen Ihre Ausgangsrechnungen rechtzeitig um. Für Bauleistungen wichtig: Auch die E-Rechnung braucht alle Pflichtangaben nach § 14 UStG und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG – fehlt er, gefährdet das den Vorsteuerabzug Ihres Kunden und damit die Zahlung.
Buchungsbelege – Rechnungen, Quittungen, Zahlungsnachweise – müssen seit dem 01.01.2025 nur noch 8 statt 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB, geändert durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz). Für Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Inventare und die zugehörigen Organisationsunterlagen bleibt es bei 10 Jahren. Die Arbeitszeitnachweise nach § 17 MiLoG haben mit 2 Jahren eine eigene, deutlich kürzere Frist. Wir legen die digitale Ablage von Anfang an so an, dass bei einer Prüfung nichts gesucht werden muss.
Wir erfassen und kontieren Ihre Belege in DATEV; den steuerlichen Abschluss erstellt der Steuerberater.
Ja, die Buchhaltung läuft vollständig digital über DATEV.
Empfangen müssen Sie sie bereits seit dem 01.01.2025. Ausstellen müssen Betriebe mit über 800.000 € Vorjahresumsatz ab dem 01.01.2027, alle übrigen ab dem 01.01.2028.
Buchungsbelege 8 Jahre, Jahresabschlüsse und Inventare 10 Jahre, Arbeitszeitnachweise nach § 17 MiLoG 2 Jahre.