Wer Mitarbeiter nach Deutschland entsendet, muss eine empfangsbevollmächtigte Person in Deutschland benennen. Wir übernehmen diese Rolle für Sie.
Ohne benannte empfangsbevollmächtigte Person gilt die Entsendung als nicht ordnungsgemäß gemeldet – das kann teuer werden.
Organisatorische Unterstützung und Buchführung gem. § 6 Nr. 4 StBerG. Keine Rechts- oder Steuerberatung; rechtliche Bewertungen trifft Ihr Rechtsanwalt, steuerliche Ihr Steuerberater.
Bei Entsendung nach Deutschland ist die Benennung einer empfangsbevollmächtigten Person mit Anschrift in Deutschland vorgeschrieben (§ 20 MiLoG i. V. m. AEntG).
Wir nehmen sie entgegen, informieren Sie sofort und erklären den Inhalt auf Deutsch oder Russisch – inklusive Frist.