Stand: 10/2026
Viele Baufirmen leihen sich bei Auftragsspitzen Leute von einem anderen Betrieb aus. Was in anderen Branchen normal ist, ist im Bauhauptgewerbe grundsätzlich verboten – mit wenigen, eng gefassten Ausnahmen. Wer die Grenze zum Werkvertrag nicht sauber zieht, riskiert Bußgeld, Nachzahlung von Sozialabgaben und ein Arbeitsverhältnis, das er nie wollte.
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ist für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig (§ 1b Satz 1 AÜG). Gemeint sind die gewerblichen Bautätigkeiten des Bauhauptgewerbes – Maurer, Beton- und Stahlbetonbau, Erdarbeiten, Trockenbau, Abbruch. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob der Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 AÜG hat.
Erlaubt ist die Überlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn für beide dieselben allgemeinverbindlichen Rahmen- und Sozialkassentarifverträge gelten (BRTV, VTV) – also zwischen zwei SOKA-pflichtigen Baubetrieben – und wenn der verleihende Betrieb seit mindestens drei Jahren von denselben Tarifverträgen erfasst ist. Eine AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit bleibt trotzdem Pflicht. Betriebe aus dem EU-Ausland dürfen nur überlassen, wenn sie nachweislich seit drei Jahren überwiegend Bautätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags ausüben.
Der Subunternehmer mit Werkvertrag schuldet ein Ergebnis (zum Beispiel 300 m² Trockenbauwand), organisiert die Arbeit selbst, setzt eigene Vorarbeiter ein, haftet für Mängel und rechnet nach Leistung ab. Leiharbeit liegt vor, wenn der Auftraggeber die Leute wie eigene einsetzt: Er teilt sie ein, gibt Anweisungen, stellt Werkzeug und Material, rechnet nach Stunden ab. Entscheidend ist die gelebte Praxis auf der Baustelle, nicht die Überschrift des Vertrags. Stundenlohnverträge über „Hilfsarbeiter“ ohne abgegrenztes Gewerk sind der klassische Scheinwerkvertrag.
Bei unerlaubter Überlassung ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, und kraft Gesetzes entsteht ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (§§ 9, 10 AÜG) – mit allen Folgen für Lohn, Sozialversicherung und Kündigungsschutz. Beide Seiten riskieren Bußgelder bis 30.000 € (§ 16 AÜG), die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, SOKA-Beiträgen und Lohnsteuer sowie den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft genau diese Konstellation auf jeder Baustelle.
Arbeiten Sie mit Subunternehmern über echte Werkverträge mit beschriebenem Gewerk, Pauschal- oder Einheitspreisen, Abnahme und Gewährleistung. Lassen Sie die Leute vom Subunternehmer führen. Prüfen Sie vor Vertragsschluss Freistellungsbescheinigung § 48b, SOKA-Unbedenklichkeit und Betriebsnummer des Partners. Brauchen Sie wirklich Leiharbeit, nutzen Sie nur Verleiher mit AÜG-Erlaubnis und Bautarif-Nachweis und schließen Sie einen schriftlichen Überlassungsvertrag mit Equal-Pay-Regelung.
Wir prüfen Ihre Subunternehmer-Unterlagen (§ 48b, SOKA, A1, Zoll-Meldung), bereiten Werkvertragsmuster mit klar abgegrenzten Gewerken vor, rechnen Subunternehmerleistungen nach § 13b UStG ab und begleiten Sie bei einer Prüfung durch Zoll oder Rentenversicherung. Rechtsberatung im Einzelfall erbringt ein Rechtsanwalt; wir arbeiten im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG.