Stand: 10/2026
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert Baustellen ohne Ankündigung – oft morgens, oft mit mehreren Beamten, manchmal zusammen mit Polizei oder Ausländerbehörde. Grundlage ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Wer weiß, was geprüft wird, hat die Kontrolle in einer Stunde hinter sich.
Die Beamten betreten das Grundstück (§ 3 SchwarzArbG erlaubt das während der Arbeitszeit ohne Durchsuchungsbeschluss), sichern die Baustelle und befragen jeden Anwesenden einzeln: Name, Arbeitgeber, seit wann, wie viel Lohn, wie viele Stunden, wer gibt Anweisungen. Dann werden Ausweise geprüft und mit der Datenbank der Rentenversicherung abgeglichen (Sofortmeldung). Anschließend verlangt die FKS vom Bauleiter oder Arbeitgeber die Unterlagen: Arbeitsverträge, Stundenaufzeichnungen, Lohnabrechnungen, A1, Zoll-Anmeldungen, Werkverträge mit Subunternehmern. Was nicht vor Ort ist, muss innerhalb einer gesetzten Frist nachgereicht werden.
Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn; Mindestlohn 13,90 € und tarifliche Mindestbedingungen; Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17 MiLoG; Arbeitserlaubnis bei Drittstaatsangehörigen; A1 und Zoll-Anmeldung bei Entsendung; echte Werkverträge oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (§ 1b AÜG); Scheinselbstständigkeit von „Ein-Mann-Subunternehmern“; Zahlung der SOKA-BAU-Beiträge; Beschäftigung von Leistungsempfängern (Bürgergeld) ohne Meldung.
Sie müssen die Prüfung dulden, Auskünfte zur Beschäftigung geben und Unterlagen vorlegen (§ 5 SchwarzArbG). Sie müssen sich aber nicht selbst belasten: Zu einem möglichen eigenen Verstoß dürfen Sie die Aussage verweigern, und Sie dürfen einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen, notieren Sie Namen der Beamten und Uhrzeit, unterschreiben Sie keine Protokolle, deren Inhalt Sie nicht verstehen, und bitten Sie bei Sprachproblemen um einen Dolmetscher. Arbeitnehmer dürfen nicht angewiesen werden, falsche Angaben zu machen.
Nach der Kontrolle erhalten Sie meist ein Anforderungsschreiben für fehlende Unterlagen (Frist beachten!) und bei Verdacht eine Anhörung im Bußgeldverfahren (§ 55 OWiG). Rahmen: fehlende oder verspätete Sofortmeldung bis 25.000 €; fehlende Arbeitszeitaufzeichnung oder Zoll-Anmeldung bis 30.000 €; Mindestlohnunterschreitung bis 500.000 €; illegale Arbeitnehmerüberlassung bis 30.000 € (Verleiher) bzw. 500.000 € bei Ausländern ohne Erlaubnis. Ab 2.500 € Bußgeld droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen; Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) ist eine Straftat. Rechtzeitige Nachreichung und Korrektur senken das Bußgeld spürbar.
Sofortmeldung „morgen nachgeholt“; Stundenzettel erst am Monatsende geschrieben; Barlohn ohne Quittung; Subunternehmer, dessen Leute vom Polier des Auftraggebers eingeteilt werden; A1 beantragt, aber noch nicht ausgestellt; Zoll-Anmeldung mit falschem Beginndatum; Arbeitnehmer gibt bei der Befragung einen anderen Arbeitgeber an als im Vertrag; kein Zustellungsbevollmächtigter erreichbar, Bescheide gehen ins Ausland und Fristen laufen ab.
Vor der Kontrolle: Baustellenordner mit allen Pflichtunterlagen, Sofortmeldungen und Arbeitszeitvorlagen. Während der Kontrolle: Wir sind telefonisch erreichbar und liefern Lohn- und Meldedaten sofort. Danach: Wir stellen die angeforderten Unterlagen fristgerecht zusammen und bereiten die Stellungnahme zur Anhörung vor; die rechtliche Vertretung übernimmt ein Rechtsanwalt.