SOKA-BAU sind die Sozialkassen der Bauwirtschaft: die Urlaubskasse (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse (ZVK). Für die meisten Baubetriebe ist die Teilnahme Pflicht. Hier erklären wir verständlich, worum es geht, welche Beiträge anfallen und welche Fristen Sie einhalten müssen.
Im Baugewerbe wechseln Arbeitnehmer häufig den Betrieb. Über das Urlaubsverfahren bleibt der Urlaubsanspruch gewerblicher Arbeitnehmer beim Arbeitgeberwechsel erhalten: Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Kasse und erhält im Gegenzug die gezahlte Urlaubsvergütung erstattet.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer. Seit dem 01.07.2025 gilt im Tarifgebiet West ein Gesamtbeitrag von 20,2 % (Urlaub 15,1 %, Berufsbildung 1,9 %, Zusatzversorgung 3,2 %); im Tarifgebiet Ost 18,7 %. Für Angestellte gelten feste Monatsbeiträge (West 85 € pro Monat). Das maßgebliche Tarifgebiet (West/Ost/Berlin) bestimmt den genauen Satz und sollte jährlich geprüft werden.
Die monatliche Meldung der beitragspflichtigen Bruttolöhne erfolgt über das SOKA-BAU-Onlineportal – bis zum 15. des Folgemonats. Zum selben Termin sind die Beiträge fällig; bei Verzug fallen Verzugszinsen an. Lief in einem Monat kein Lohn, ist die Nullmeldung zu klären.
Typisch sind: vergessene Meldung in lohnfreien Monaten, falsche Zuordnung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten (falsche Beitragsbasis) und ein nicht geprüftes Tarifgebiet. Mit einer sauberen Baulohnabrechnung lassen sich diese Fehler vermeiden.
Wir erstellen Ihre Baulohnabrechnung und die SOKA-BAU-Meldungen direkt aus den Lohndaten – fristgerecht und nachvollziehbar. Die Übermittlung an SOKA-BAU geben Sie als Unternehmen frei.