Bei Bauleistungen zwischen Unternehmen greift die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Wer sie nicht kennt, verliert Liquidität oder haftet. Hier die wichtigsten Punkte – verständlich erklärt.
Der Empfänger einer Bauleistung, der Unternehmer ist, muss grundsätzlich 15 % der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abführen (§ 48 Abs. 1 EStG). Der Einbehalt ist bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen (§ 48a).
Legt das leistende Unternehmen eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, darf der Auftraggeber ohne den 15-%-Abzug zahlen. Das Finanzamt stellt die Bescheinigung auf Antrag aus, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Sie gilt befristet (in der Regel maximal 3 Jahre) oder auftragsbezogen; die Echtheit lässt sich online über das EIBE-Portal des BZSt prüfen. Maßgeblich ist die Gültigkeit im Leistungszeitpunkt.
Kein Abzug ist nötig, wenn die Gegenleistung an einen Empfänger 5.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt; die Grenze liegt bei 15.000 €, wenn der Empfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erbringt (§ 48 Abs. 2). Mehrere Aufträge an denselben Empfänger werden zusammengerechnet.
Als leistendes Bauunternehmen sollten Sie eine eigene § 48b-Bescheinigung beantragen und rechtzeitig verlängern, damit Auftraggeber nichts einbehalten. Als Auftraggeber von Subunternehmern müssen Sie vor der Zahlung deren gültige Bescheinigung prüfen – sonst behalten Sie 15 % ein und haften bei Unterlassung.
Wir behalten Fristen und Gültigkeiten im Blick, prüfen Subunternehmer-Bescheinigungen und bereiten alles für die Erstattung vor. Steuerlich verbindliche Schritte stimmen wir mit einem kooperierenden Steuerberater ab.