Viele Fachkräfte aus dem Ausland haben eine gute Ausbildung – sie muss nur anerkannt werden. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) gibt seit 2012 einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren. So funktioniert es.
Viele Bauberufe sind nicht reglementiert – die Tätigkeit ist auch ohne Anerkennung erlaubt. Für den Fachkräfte-Aufenthaltstitel (§ 18a AufenthG) ist die Anerkennung aber Voraussetzung und sie erhöht die Lohnchancen. Reglementierte Berufe (z. B. zulassungspflichtiges Handwerk zur selbstständigen Ausübung) dürfen dagegen nur mit Anerkennung ausgeübt werden.
Für IHK-Ausbildungsberufe ist zentral die IHK FOSA zuständig, für Handwerksberufe die Handwerkskammer (Verfahren nach § 50b HwO). Den Einstieg und die richtige Stelle finden Sie über das Portal anerkennung-in-deutschland.de (Anerkennungs-Finder).
Bei vollständigen Unterlagen dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Die Gebühr liegt meist bei 100–600 € zuzüglich Übersetzungen und Beglaubigungen. Wichtig: Die Frist startet erst, wenn die Unterlagen vollständig sind. Reicht es nur für eine teilweise Gleichwertigkeit, folgt eine Anpassungsqualifizierung – die Einreise hierfür ist über § 16d AufenthG möglich.
Wir prüfen Abschlüsse und Berufserfahrung, stellen die Unterlagen mit Übersetzungen zusammen, stellen den Antrag bei der zuständigen Stelle und begleiten das Verfahren bis zur Anerkennung – verständlich auf Deutsch und Russisch.
Hinweis: Wir leisten organisatorische Unterstützung und Vermittlung – keine Rechtsberatung im Sinne des § 3 RDG. Eine rechtliche Beratung erfolgt durch zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.